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Änderung der Rechtsansicht zur Steuerpflicht von Anspruchszinsen
Den wiederholt vorgetragenen Forderungen des Fachsenats für Steuerrecht wurde mit Erlass vom , GZ 06 0104/11-IV/6/01, Rechnung getragen (Änderung der Rz. 4852 EStR 2000 und Einfügung einer neuen Rz. 6173 a EStR 2000). Demnach sind Nachforderungszinsen gem. § 205 BAO ertragsteuerlich (weiterhin) nicht abzugsfähig und Gutschriftszinsen gem. § 205 BAO - entgegen der Aussage in den Gesetzesmaterialien des BBG 2001 - nicht ertragsteuerpflichtig. Gutschriftszinsen sind wie Einkommensteuergutschriften zu behandeln und sind daher einkommensteuerlich neutral. Die Änderung der Verwaltungspraxis zur ertragsteuerlichen Behandlung von Gutschriftszinsen gem. § 205 BAO wird auch durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Abgabenänderungsgesetzes 2002 bestätigt.