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SWK 11, 10. April 2002, Seite 359

Legaler Trick oder missbräuchliches Ausnutzen einer Verwaltungsvereinfachung?

Eine Replik zum Artikel von Gaedke, SWK-Heft 10/2002, Seite S 317

Maximilian Rombold

Gaedke ist durchaus zuzustimmen, wenn er vermeint, dass es keinem Abgabepflichtigen verwehrt werden könne, wenn er unter Einhaltung der in den Steuergesetzen vorgegebenen Rahmenbedingungen die für ihn günstigste Konstellation wählt. Es stellt sich allerdings die Frage, ob diese Rahmenbedingungen tatsächlich eingehalten werden, wenn einzelne Berater für bestimmte Steuerpflichtige Monat für Monat Zahlungserleichterungsansuchen nicht wegen des Vorliegens einer erheblichen Härte im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO einbringen, sondern aus-schließlich, um auf diese Art die Zahlungsverpflichtung um jeweils mindestens einen Monat hinauszuschieben und dem Abgabepflichtigen dadurch Vorteile zu verschaffen, die der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben kann. Die geschilderte Vorgangsweise liegt daher eindeutig außerhalb „der in den Steuergesetzen vorgegebenen Rahmenbedingungen".

Mutwillensstrafe als Sanktion?

Ein derartiges Vorgehen könnte somit auch mit der zugegebenermaßen selten angewendeten, weil relativ neuen Bestimmung des § 112 a BAO sanktioniert werden. Die Mutwillensstrafe wäre somit durchaus ein probates Mittel, um gegen solche Parteienvertreter vorzugehen, die wiederholt aussichtslose Anbringen einbringen.

Eine Mutwil...

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