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Pensionsbeiträge der Freiberufler nicht verfassungswidrig
(SWK) - Gemäß § 27 Abs. 1 GSVG haben nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherte Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Angehörige der nach dem FSVG pflichtversicherten Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Patentanwälte) - die praktisch demselben Leistungsrecht unterliegen wie die GSVG-Pflichtversicherten (vgl. § 3 Abs. 1 FSVG) - haben dagegen Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von 20 % zu leisten. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , G 217, 218/01, ausgesprochen, dass gegen diesen Unterschied in den Beitragssätzen aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keine Bedenken bestehen. Volltext der Entscheidung G 217, 218/01 auf der Homepage des VfGH unter http://www.vfgh.gv.at/vfgh/volltext.html.