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Unbare Entnahmen ein Resümee
Zur Diskussion um § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG
2001 ist die Regelung des § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG - im achten Jahr ihres Bestehens - in Diskussion gekommen. Dabei haben sich zur methodischen Beurteilung drei Richtungen herausentwickelt: zunächst die die Regelung vollständig ablehnenden Vertreter, weiters die die Regelung substanziell bejahenden und nur die Verzinsung ablehenden Vertreter und schließlich die die Regelung vollständig bejahenden Vertreter.
Der Beitrag von Tröszter im letzten Heft gibt Anlass, den Meinungsstand kurz zu beleuchten und Schlussfolgerungen zu ziehen. Das Gesamtthema lässt sich in drei Schwerpunkte zerlegen: die Beurteilung der rückwirkenden baren und unbaren Entnahmen an sich, die Verzinsung der rückwirkenden Entnahmen und schließlich die Unternehmensbewertung als Basis für rückwirkende Entnahmen.
1. Die rückwirkende Entnahme
1.1. Sinn und Zweck
Die diskutierte geltende Rechtslage ist seit 1994 im Rechtsbestand und hatte nach den Erläuterungen zur RV des StRefG 1993 das Ziel, die Vorsorge für Verpflichtungen durch eine motivlose Absenkung des Einbringungskapitals zu ersetzen. Die rückbezogene Verminderung kann entweder auf bare (bzw. tatsächliche) Entnahmen bis zum Vertragstag - begrenzt durch den positiven Verkehrswert zum Einbr...