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Anspruchsverzinsung auch künftig erst ab dem 1. 10. des Folgejahres!
Aufgrund intensiver Verhandlungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem BMF ist es gelungen, den Termin für die Anspruchsverzinsung auch künftig auf den 1. 10. des Folgejahres zu verschieben. Die diesbezügliche Änderung des § 205 Abs. 1 BAO ist im Abgabenänderungsgesetz 2002 enthalten. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass die Änderung einer Anregung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Rechnung trägt und die Erfahrungen des Vorjahres sowie das Interesse an einer gleichmäßigen Auslastung der Wirtschaftstreuhänder-Kanzleien berücksichtigt.