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SWK 11, 10. April 2002, Seite S 354

Besteuerung ausländischer Busunternehmer

Besteuerung bei Passieren einer Drittlandsgrenze im Gelegenheitsverkehr

(BMF) - Bei der Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern wird die Umsatzsteuer bis und ab für jeden einzelnen Umsatz von den Zollämtern erhoben (Einzelbesteuerung § 20 Abs. 4 UStG 1994), wenn die Grenze zu einem Drittland überschritten wird.

In diesen Fällen tritt an die Stelle des Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt von 60 Groschen für jede Person und für jeden Kilometer der in Österreich zurückgelegten Beförderungsstrecke (§ 4 Abs. 9 UStG 1994). Bruchteile von Kilometern sind aufzurunden. Vorsteuern können im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens geltend gemacht werden. Die durchgeführte Einzelbesteuerung ist dabei mittels zollrechtlichen Bescheides nachzuweisen.

Das gilt für Busunternehmer aus folgenden Staaten erst ab :

Bosnien und Herzegowina, Finnland, Frankreich, Großbritannien, die Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.

Für die Nachfolgestaaten der UdSSR (ausgenommen die baltischen Staaten) gibt es zur Zei...

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