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DBA Schweiz: Grenzgänger
• Während Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zuweist, hat nach der Spezialbestimmung des Art. 15 Abs. 4 leg. cit. Österreich als Ansässigkeitsstaat des Beschwerdeführers als Grenzgänger das Besteuerungsrecht und ist zur Anrechnung der in der Schweiz einbehaltenen Quellensteuer von höchstens 3 % verpflichtet. - (Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz), (Abweisung)
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