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SWK 11, 10. April 2002, Seite 329

Berechnung der Nachversteuerung

Welche Auswirkungen haben häuserübergreifende Verrechnungen?

Gerhard Kohler

Die alten Mietzinsrücklagen waren noch bis zum entweder gegen Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen im selben Gebäude oder gegen einen Verlust aus dem Gebäude oder gegen Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen in anderen Mietgebäuden zu verrechnen. Gerade von der häuserübergreifenden Verrechnung der alten Mietzinsrücklagen wurde noch bis Ende 1999 sehr häufig Gebrauch gemacht. Durch diese steuerfreie Auflösung der alten Mietzinsrücklagen hat sich der StPfl. auf jeden Fall die Nachversteuerung für 1999 in vollem Umfang erspart. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Nachversteuerungstatbestand des § 28 Abs. 7 EStG um jene Beträge an Herstellungsaufwand ergänzt wurde, die häuserübergreifend verrechnet worden sind (§ 119 Abs. 5 zweiter Satz EStG).

Bei den folgenden Ausführungen möchte ich vorausschicken, dass ich rechtstheoretisch erläutern werde, wie diese Nachversteuerung in den nächsten Jahren vorzunehmen wäre. Denn in der Praxis besteht nach meiner Erfahrung keine gegenseitige Kontrolle im Bereich einer häuserübergreifenden Verrechnung der Mietzinsrücklagen. Damit wird kaum ein Finanzamt in der Lage sein, zu beurteilen, woher die Ende 1999 erfolgte häuserübergreifende Verrechnung...

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