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Finanzvergehen: Schmuggel
•Die Abgabe einer falschen oder unvollständigen mündlichen Zollanmeldung über einzuführende Waren beendet im Reiseverkehr das Finanzvergehen des Schmuggels noch nicht, solange sich der Täter noch im Bereich der Zollstelle (auf dem Amtsplatz des Zollamtes) befindet und die im Zollrecht vorgesehenen Förmlichkeiten (Gestellung) noch gegenüber einem Zollorgan erfüllt werden können. – (§ 35 Abs. 4 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes), (Präsidentenbeschwerde)
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