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Freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlung
Übergangsgewinn „ohne Zusatzanforderungen" auch im Geltungsbereich des EStG 1972 gemäß § 37 begünstigt
Die Finanzverwaltungvertrat in Anlehnung an die Judikaturdie Auffassung, dass die „Außerordentlichkeit" der Einkünfte nicht fingiert wird, sondern als allgemeines Tatbestandselement erfüllt sein muss. Diese „Außerordenlichkeit" läge im Falle des (freiwilligen) Wechsels der Gewinnermittlung nur dann vor, wenn es durch den Wechsel zu einer „erheblichen Zusammenballung" von Einkünften kommt, die wirtschaftlich gesehen aus mehreren Vorperioden stammen. Die Zusammenballung sei dann nicht gegeben, wenn der Hauptteil der Forderungen lediglich aus dem vor dem Übergang liegenden Jahr stammt.
Der VwGH hat bezüglich des Übergangsgewinns bei freiwilligem Wechsel der Gewinnermittlung für den Geltungsbereich des EStG 1988 bereits ausgesprochen, dass „der Gesetzgeber selbst die 'Außerordentlichkeit' der Einkünfte durch Festlegung der 7-Jahres-Sperrfrist abschließend geregelt hat" und „weitere Voraussetzungen für die Erlangung der Begünstigung dem Gesetz nicht entnommen werden können".
Nunmehr liegt auch für den Geltungsbereich des EStG 1972 eine Entscheidung des VwGH vor
Der VwGH führt aus, dass es im Fall des Wechsels der Gewinnermittlung für die Erlangung der Begünstigung des § 37 EStG ausreichend ist, wenn es zu einer Zusa...