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SWK 13, 1. Mai 2000, Seite 43

Strafen bei verspäteter Offenlegung

Nach jüngster OGH-Rechtsprechung ist keine Mahnung erforderlich

Angelika Rudorfer

Kapitalgesellschaften sind spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag zur Einreichung ihres Jahresabschlusses samt erforderlichen Beilagen verpflichtet. Einer kürzlichen Klarstellung durch den OGH zufolge muss der Verhängung derartiger Strafen keine entsprechende Aufforderung des Firmenbuchgerichts mehr vorangehen.

1. Rechtliche Rahmenbedingungen

Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben nach § 277 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss und den Lagebericht samt Bestätigungsvermerk beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen, wobei je nach Größenklasse der Kapitalgesellschaft erleichternde Vorschriften nach §§ 278 ff. HGB bestehen. Die Einreichung hat nach der Behandlung in der Haupt- bzw. Generalversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach dem Bilanzstichtag, zu erfolgen. In gleicher Weise ist der Konzernabschluss entsprechend § 280 HGB einzureichen.

Geht man von einem Bilanzstichtag 31. 12. aus, hat das nach bisheriger Praxis bedeutet, dass bei Nichteinreichung im September die Firmenbuchgerichte zur Anwendung von § 283 Abs. 1 HGB übergegangen sind. Danach sind Zwangsstrafen nach § 283 Abs. 1 HGB bis zu einer Höhe von 50.000 S zu verhängen. Bei Nichterfüllung der ...

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