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SWK 13, 1. Mai 2000, Seite 11

Hausgehilfin bei Alleinerzieherin

Hausgehilfin bei Alleinerzieherin (§ 34 EStG)

Bei einem Nettoeinkommen von 700.000 S im Jahr 1992 ist die Beschäftigung einer Haushaltshilfe an sich nicht außergewöhnlich. Wenn daher im Beschwerdefall einer Ärztin, die nach der Scheidung für zwei minderjährige Kinder zu sorgen hat und dafür keine Unterhaltsleistungen erhält, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe auch zwangsläufig wäre, ist sie aber infolge des hohen Einkommens nicht außergewöhnlich, sodass die Kosten nicht zu berücksichtigen sind (/ 0197).

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