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SWK 13, 1. Mai 2000, Seite 12

Schenkung oder Gegenleistung

Schenkung oder Gegenleistung (§ 1 ErbStG)

Das Finanzamt schrieb Schenkungssteuer für den Erwerb von Liegenschaften (Einheitswert 2,4 Mio. S) vor, weil die Geschenknehmerin über Vorhalt erklärte, die Liegenschaften lastenfrei übernommen zu haben. Das Vorbringen in der Berufung, dass sehr wohl als Gegenleistung ein Forderungsverzicht in Höhe von 2,4 Mio. S und andererseits eine Hypothek von 3,2 Mio. S übernommen wurde, hat die Behörde als nicht glaubwürdig angesehen, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass früher getätigte Aussagen in der Regel einen höheren Wahrheitsgehalt haben. Der VwGH hat die Entscheidung aufgehoben, weil es „durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass eine rechtlich nicht gebildete Person (auch wenn sie als Beruf Unternehmer angibt), die Bankschulden ihrer Tochter in Form einer Forderungseinlösung in Form einer cessio legis samt Hypothekarerwerb tilgt, die rechtliche Bedeutung dieser Tranksaktion nicht erfasst und daher von einem unbelasteten Erwerb ausgeht". Es ist vielmehr an der Tagesordnung, dass auch Geschäftsleute in rechtlichen Dingen vollkommen uninformiert sind und dann, wenn sie sich aus Sparsamkeit nicht rechtsfreundlicher Beratung oder ...

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