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Prüfung der Risikostreuung bei ausländischen Investmentfonds
Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Rechtsansicht, dass bei der Prüfung der in § 42 Abs. 1 InvFG 1993 normierten Risikostreuung bei ausländischen Investmentfonds die Veranlagungsvorschriften des § 20 InvFG als Auslegungshilfe herangezogen werden können.
Gemäß 20 Abs. 3 Z 5 InvFG dürfen Wertpapiere ein und desselben Ausstellers nur bis zu 10% des Fondsvermögens erworben werden. Berücksichtigt man dabei auch, dass bis zu 50% des Fondsvermögens in Bankguthaben gehalten werden dürfen, muss daher ein Investmentfonds mindestens Wertpapiere von fünf verschiedenen Wertpapierausstellern halten. Im Lichte der zitierten Bestimmung liegt daher die in § 42 Abs. 1 InvFG geforderte Risikostreuung bei Erwerb von Wertpapieren von nur zwei Ausstellern nicht vor.
Allerdings sieht 20 Abs. 3 Z 7 InvFG eine Anhebung dieser Grenze auf 25% vor, wenn es sich um Schuldverschreibungen handelt, die von einem Kreditinstitut mit Sitz im EWR ausgegeben werden und auf Grund gesetzlicher Vorschriften einer besonderen Aufsicht zum Schutz der Inhaber unterliegen. In einem solchen Fall wäre auch ein Investmentfonds mit Schuldverschreibungen von nur zwei Ausstellern denkbar. Unter die Bestimmung des 20 Abs. 3 Z 7 InvFG sind insbesondere jene Veranlagungen ...