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SWK 13, 1. Mai 2000, Seite 43

Berufsausbildung Kind

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen; § 34 Abs. 8 EStG 1988 trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen (vgl. hiezu bereits das hg. Erkenntnis vom , 93/15/0104) im Rahmen der Unterhaltspflicht, die durch die auswärtige Berufsausbildung erwachsen. – (§ 34 Abs. 8 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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