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Liebhaberei bei Gemeinderat
Liebhaberei bei Gemeinderat (§ 2 EStG)
Die Tätigkeit eines Gemeinderates kann bei einem Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen (Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder) zu Liebhaberei führen. Das mögliche öffentliche Interesse an der Ausübung solcher Tätigkeiten verhindert nicht Liebhaberei ().