Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 13, 1. Mai 2000, Seite 384

Wer ist Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler? ­ Überwiegen der Kleinhandelsumsätze

Lebensmitteleinzelhändler oder Gemischtwarenhändler i. S. d. Verordnung BGBl. II Nr. 229/1999 sind solche, die ihre Geschäftstätigkeit „überwiegend in Form eines Kleinhandels" betreiben. „Kleinhandel" i. S. d. Verordnung ist der Handel mit Abnehmern, die Letztverbraucher sind. Der Handel mit Wiederverkäufern (Großhandel) stellt keinen „Kleinhandel" i. S. d. Verordnung dar.

Wird ein Lebensmittel- oder Gemischtwarenhandel im Rahmen eines Betriebes sowohl in Form des Kleinhandels als auch in Form des Großhandels betrieben, muss der Kleinhandel „weitaus überwiegen", was nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen solange zutrifft, als der Großhandelsumsatz des jeweiligen Jahres 25% des gesamten Handelsumsatzes des jeweiligen Jahres nicht übersteigt. Wird diese Grenze in jenem Jahr, für das die pauschale Gewinnermittlung in Aussicht genommen ist, nicht überschritten, ist die Anwendung der Pauschalierung zulässig. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen bestehen jedoch im Interesse eines schon bei Jahresbeginn gesicherten Vorliegens dieser Anwendungsvoraussetzung keine Bedenken, die Pauschalierung auch in Fällen anzuwenden, in denen die 25-%-Grenze im Jahr der geplanten Inan...

Daten werden geladen...