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SWK 13, 1. Mai 2000, Seite 12

Sport- und Erholungsverein

Sport- und Erholungsverein (§ 39 BAO)

Ein Sport- und Erholungsverein mit Bad und Sportstadion, der nach den Statuten gemeinnützige Ziele verfolgt, fördert dann nicht mehr ausschließlich gemeinnützige Zwecke, wenn der Verein der Gattin des Vereinspräsidenten eine im Badebereich gelegene Kantine unentgeltlich überlässt, wenn weiters Besucher eines Campingplatzes (der den Vorstandmitgliedern gehört) für den Bade- und Saunabereich keinen Eintritt bezahlen und wenn die Vergütungen des Vereinsvorstandes jährlich zwischen 200.000 S und 500.000 S betragen. Damit ist der Verein nicht mehr gemeinnützig tätig ().

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