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Wartetastenverluste
•Art. II des Abschnittes I des AbgÄG 1981 trifft seinem klaren Wortlaut nach nur eine Sonderregelung hinsichtlich der Zurechnung von Gewinnen, die in Wirtschaftsjahren ab 1982 aus der Beteiligung an einer (u. a.) KG entstehen, eine Aussage hinsichtlich der Vortragsfähigkeit von dem Komplementär bis 1981 zugewiesenen Verlusten wird aber nicht getroffen. Die tatsächlich als Übergangsvorschrift zu verstehende, von der Regelung des § 23 a EStG 1972 abweichende Sonderregelung wurde getroffen, weil § 23 a nicht mehr von einer Zurechnung der Verluste von (u. a.) Kommanditisten an den Komplementär ausging, sondern diese beim Kommanditisten beließ und sie – soweit bei diesem negatives Betriebsvermögen entstand oder sich ein solches erhöhte – als so genannte „Wartetastenverluste" mit späteren Gewinnen ausgleichs- und abzugsfähig vorsah. – (§ 23 a EStG 1972), (Abweisung)
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