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Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 1999
Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen – Individualpauschalierung von Werbungskosten – Zwischenauszahlungen bei Weiterlaufen des Versicherungsvertrages – Taxikosten als Aufwendungen bei Gehbehinderung
(BMF) – Die LStR 1999 werden auf Grund neuer Verordnungen, einer aktuellen VwGH-Judikatur sowie einer notwendigen Klarstellung in folgenden Punkten geändert:
• RZ 204, 205 und 207 zu § 15 EStG 1988: Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten und unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen: Die Zinsenersparnis beträgt ab 4,5%.
• RZ 428 a zu § 17 EStG 1988: Eine Individualpauschalierung von Werbungskosten wird neu eingeführt.
• RZ 490 und 491 zu § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988: Zwischenauszahlungen bei Weiterlaufen des Versicherungsvertrages stellen keine Rückvergütungen dar.
• RZ 849 zu §§ 34 und 35 EStG 1988: Taxikosten als besondere (zusätzliche) Aufwendungen bei Gehbehinderung: Der Höchstbetrag von 2.100 S monatlich stellt einen Durchschnittsbetrag dar.
1. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten und unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen
Auf Grund der Verordnung BGBl. II Nr. 487/1999 (Sachbezug Zinsenersparnis) werden folgende RZ der LStR 1999 mit Wirkung ab geändert:
1.1 Änderung der RZ 204 der LStR 1999
§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen ...