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Gerichtsgebühren: Nachlass
• Das als Voraussetzung eines Nachlasses von Gerichtsgebühren angeführte öffentliche Interesse muss im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt. – (§ 9 Abs. 6 GEG), (Abweisung)
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