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SWK 3, 20. Jänner 2000, Seite R 8

Gerichtsgebühren: Nachlass

Das als Voraussetzung eines Nachlasses von Gerichtsgebühren angeführte öffentliche Interesse muss im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt. – (§ 9 Abs. 6 GEG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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