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Neue Reisekostenregelung mit steuerlicher Auswirkung
Änderung des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs
Die Kollektivvertragsverhandlungen mit den Handelsangestellten wurden am abgeschlossen. Neu verhandelt wurden auchdie Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen (Abschnitt XVI des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs). Der Begriff der Dienstreise blieb unverändert. Es wurden allerdings die Höhe und die Aliquotierung der Reiseaufwandsentschädigung erheblich verändert und an die steuerlichen Bestimmungen des § 26 Z 4 EStG 1988 angepasst. Ebenso ist die Dispositivität des Abschnittes über die Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen entfallen. Die Änderungen traten mit in Kraft. Am bereits bestehende günstigere betriebliche oder individuelle Vereinbarungen über die Höhe des Taggeldes bleiben durch die Neuregelung unberührt.
1. Entfallen der Dispositivität
Der Abschnitt XIII.1. des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs (kurz: KV-Handel) enthielt die Regelung, dass der oben genannte Abschnitt durch Betriebsvereinbarung oder durch einzelvertragliche Regelung abgeändert werden könne. Eine Abänderung war durch diese Bestimmung eben nicht nur zum Vorteil des Dienstnehmers, sondern auch zu seinem Nachteil möglich.
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