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Fremdkapitalzinsenabzug bei Kapitalerträgen von KöR
Tatbestandsmerkmal der „Vergleichbarkeit" i. S. d. § 21 Abs. 3 KStG
Stehen Fremdkapitalzinsen in Zusammenhang mit ausländischen Kapitalerträgen von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR), ist bei der Ermittlung der Einkünfte ein Abzug als Werbungskosten möglich.
1. In- und ausländische Kapitalerträge bei KöR
Körperschaften öffentlichen Rechts unterliegen mit ihren Einkünften, soferne es sich nicht um Einkünfte aus Betrieben gewerblicher Art handelt, gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 und 3 KStG der beschränkten Steuerpflicht.
Von der beschränkten Steuerpflicht nach § 21 Abs. 2 KStG sind Kapitalerträge erfasst, bei denen die Steuer durch Abzug der Kapitalertragsteuer ermittelt wird. Die Steuerpflicht betrifft somit primär Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt und bei denen der Schuldner der Kapitalerträge seinen Wohnsitz, die Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Inland hat (§ 93 Abs. 2 EStG), sowie Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet (§ 93 Abs. 3 EStG; i. d. F. inländische Kapitalerträge). Die grundsätzlich ebenfalls KESt-pflichtigen Dividenden österreichischer Kapitalgesellschaften sind von der beschränkten Steuerpflicht g...