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Endbesteuertes Kapitalvermögen
• Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1994 bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf Kapitalvermögen, dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung im einkommensteuerrechtlichen Sinne unterliegen; daraus folgt, dass es sich bei diesem sog. „endbesteuerten" Kapitalvermögen zur Erlangung der Steuerbefreiung um konkretes, dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zugerechnetes Vermögen gehandelt haben muss. – (§ 15 Abs. 1 Z 16 ErbStG), (Abweisung)
(7 Erk., , 0362, 0365, 0366, 0367, 0368, 0373)