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Geschäftsführer: Haftung
• Zur Frage der Geschäftsführerhaftung vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass es Sache des Vertreters ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat; reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Abgabengläubiger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. – (§ 9 BAO), (Abweisung)
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