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SWK 3, 20. Jänner 2000, Seite S 93

Gebührenschuld bei Urkundenerrichtung im Ausland und Gebührenbefreiung für Zessionen von Exportforderungen

(BMF) – Durch das Steuerreformgesetz 2000 (StRefG 2000), BGBl. I Nr. 106/1999, wird das Entstehen der Gebührenschuld bei Urkundenerrichtung im Ausland gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 GebG neu geregelt und die Gebührenbefreiung für Zessionen von Exportforderungen gemäß § 33 TP 21 Abs. 2 Z 4 GebG i. d. F. StRefG 2000 erweitert.

1. Entstehen der Gebührenschuld bei Urkundenerrichtung im Ausland (§ 16 Abs. 2 Z 1 GebG)

Die Gebührenschuld entsteht für gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde im Ausland errichtet wurde, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt, wenn

S. S 94• mindestens eine Partei des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung, ihren Sitz oder eine inländische Betriebsstätte hat (persönlicher Inlandsbezug) und

• das Rechtsgeschäft

a) eine im Inland befindliche Sache betrifft oder

b) eine Partei im Inland zu einer Leistung aufgrund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet ist (lit. a und b sachlicher Inlandsbezug).

Ausnahme
Die Gebührenschuld entsteht nicht, wenn

a) das Rechtsgeschäft eine im Ausland befindliche Sache betrifft und

b) eine Partei im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz ode...

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