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Haftung für Abgaben
• Bei der Geltendmachung einer Haftung hat die Abgabenbehörde zu erheben, ob die in Rede stehenden Abgaben nach der Aufhebung des Konkurses beim seinerzeitigen Gemeinschuldner eingebracht werden können. – (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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