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Einkommensteuer - Betriebsaufgabe (§ 24 Abs. 6 EStG)
Betriebsaufgabe (§ 24 Abs. 6 EStG)
Erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach Betriebsaufgabe eine teilweise Überlassung des Gebäudes für die Erzielung betrieblicher Einkünfte, so hat die Nachversteuerung der stillen Reserve aus dem Gebäude zu erfolgen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob aus der Gebäudeüberlassung selbst Einkünfte oder wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Der Bfr. hat zuerst einen Mietvertrag abgeschlossen, dann die Miete wieder rückgezahlt und den Mieter Teile des Gebäudes unentgeltlich nutzen lassen. Doch auch dies löst die Nachversteuerung aus ().