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VfGH: Sachverhaltsdarstellung
•Darstellung des Sachverhaltes in einer Beschwerde; Zurückweisung mangels ausreichender Sachverhaltsdarstellung. – (§ 15 Abs. 2 VerfGG)
Die 40 Beschwerden enthalten keine individualisierten, sondern wörtlich idente, lediglich das vorangegangene Verwaltungsgeschehen zusammenfassende Sachverhaltsdarstellungen, aus der zwar das an den Gerichtshof herangetragene Rechtsproblem, nicht aber die der Beschwerde zugrunde liegenden Lebensumstände und der jeweils rechtsbegründende Sachverhalt hervorgehen. So wird in den Beschwerden nicht dargetan, welcher Art die Rechtsbeziehungen der beschwerdeführenden Parteien zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien jeweils sind, ob die beschwerdeführenden Parteien etwa aktive oder pensionierte Ärzte oder ob sie Hinterbliebene von gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien pensionsberechtigten Ärzten sind, aus welcher (früheren) Tätigkeit die Pensionsansprüche gegen den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien herrühren und welche Höhe die bezogenen Pensionen haben, deren Erhöhung begehrt wird.
Nach § 15 Abs. 2 VerfGG hat ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof unter anderem die „Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet...