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SWK 27, 20. Februar 1998, Seite 100

Lustbarkeitsabgabe Graz

Der Abgabenbehörde ist nicht die Möglichkeit eingeräumt, bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe von dem vorgesehenen festen Betrag in Höhe von 4.000 S abzuweichen. - (§ 18 Abs. 1 Grazer LustbarkeitsabgabeO 1994), (Abweisung)

(, 96/15/0069)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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