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Lustbarkeitsabgabe Graz
•Der Abgabenbehörde ist nicht die Möglichkeit eingeräumt, bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe von dem vorgesehenen festen Betrag in Höhe von 4.000 S abzuweichen. - (§ 18 Abs. 1 Grazer LustbarkeitsabgabeO 1994), (Abweisung)
(, 96/15/0069)