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SWK 27, 20. Februar 1998, Seite R 100

Lustbarkeitsabgabe Graz

Der Abgabenbehörde ist nicht die Möglichkeit eingeräumt, bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe von dem vorgesehenen festen Betrag in Höhe von 4.000 S abzuweichen. - (§ 18 Abs. 1 Grazer LustbarkeitsabgabeO 1994), (Abweisung)

(, 96/15/0069)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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