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SWK 27, 20. Februar 1998, Seite 099

Guthaben: Verrechnung

Ein für das Abgabenkonto ausgewiesenes Guthaben kann nur mit verbuchten Abgabenschuldigkeiten verrechnet werden; eine Umwidmung bereits verrechneter Zahlungen oder sonstiger Gutschriften auf eine der Abgabenbehörde erst später bekanntgewordene Abgabenschuldigkeit mit weiter zurückliegender Fälligkeit ist ausgeschlossen. - (§ 216 BAO), (Abweisung)

Im Beschwerdefall wurde die Umsatzsteuerschuldigkeit für Jänner 1994 am – einen Tag nach der aufgrund einer gerichtlichen Forderungspfändung durchgeführten Auszahlung – verbucht. Damit reichte das vor der Auszahlung vorhanden gewesene Abgabenguthaben nicht mehr für eine vollständige Entrichtung der Umsatzsteuerschuldigkeit aus.

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Anmerkung: Verrechnungen mit Abgabenguthaben erweisen sich in vielen Fällen als problematisch. Im Beschwerdefall wäre eine frühzeitige Einreichung (nicht erst am letzten Tag der zustehenden Frist) der Umsatzsteuervoranmeldung ratsam gewesen.

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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