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Guthaben: Verrechnung
Ein für das Abgabenkonto ausgewiesenes Guthaben kann nur mit verbuchten Abgabenschuldigkeiten verrechnet werden; eine Umwidmung bereits verrechneter Zahlungen oder sonstiger Gutschriften auf eine der Abgabenbehörde erst später bekanntgewordene Abgabenschuldigkeit mit weiter zurückliegender Fälligkeit ist ausgeschlossen. - (§ 216 BAO), (Abweisung)
Im Beschwerdefall wurde die Umsatzsteuerschuldigkeit für Jänner 1994 am – einen Tag nach der aufgrund einer gerichtlichen Forderungspfändung durchgeführten Auszahlung – verbucht. Damit reichte das vor der Auszahlung vorhanden gewesene Abgabenguthaben nicht mehr für eine vollständige Entrichtung der Umsatzsteuerschuldigkeit aus.
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Anmerkung: Verrechnungen mit Abgabenguthaben erweisen sich in vielen Fällen als problematisch. Im Beschwerdefall wäre eine frühzeitige Einreichung (nicht erst am letzten Tag der zustehenden Frist) der Umsatzsteuervoranmeldung ratsam gewesen.