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Vefahren: Getränkesteuer
•Langt im Zusammenhang mit einer Getränke- und Speiseabgabeangelegenheit eine Vorstellung am letzten Tag der Frist beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und nach Ablauf der Frist bei der (allein zuständigen) Marktgemeinde Feldkirchen ein, ist sie als verspätet zurückzuweisen. - (§ 57 Abs. 2 AVG), (Abweisung)
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