Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitgeberbeiträge zu Pensionskassen und Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer
•Arbeitergeberbeiträge zu Pensionskassen und Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung seiner Arbeitnehmer
• Enthält ein Kollektivvertrag eine Öffnungsklausel, daß ein bestimmter Prozentsatz der Lohnerhöhung als Arbeitgeberbeitrag an eine Pensionskasse geleistet werden kann, sind diese Beiträge dann als Arbeitgeberbeiträge im Sinne des § 26 Z 7 lit. a EStG zu behandeln, wenn sie aufgrund von Betriebsvereinbarungen innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
• Eine Gehaltsumwandlung liegt nicht vor, wenn bestehende Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG zukünftig vom Arbeitgeber als Arbeitgeberbeiträge in eine Pensionskasse eingezahlt werden.
• Als Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG) gelten auch Beiträge an einen Pensionsinvestmentfonds sowie Zahlungen zugunsten des Arbeitnehmers (als Arbeitnehmerbeiträge) an eine Pensionskasse.
Im folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen aufgrund von „Öffnungsklauseln", als Ersatz von Pflichtbeiträgen sowie zur Zukunftsicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten könn...