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SWK 27, 20. Februar 1998, Seite 100

Finanzstrafverfahren

Im Zusammenhang mit der Erlassung einer Strafverfügung irrt die belangte Behörde, wenn sie in der Gegenschrift meint, weitere Beweisanträge müßten dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente habe machen können. In einem solchen Fall stellt die Unterlassung der beantragten Zeugenvernehmung eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar. - (§ 98 Abs. 3 FinStrG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

(, 97/15/0180)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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