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SWK 27, 20. Februar 1998, Seite S 598

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Müllbeseitigung

Unternehmerbegriff im § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994

Mag. Gabriele Hackl und Mag. Andreas Herrmann

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 kommt für „die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze" der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10% zur Anwendung.

1. Begriffsbestimmung

Zu den Begriffen „Müll", „Abfall", „Müllbeseitigung" und „Abfuhr von Spülwasser und Abfällen" liegt umfangreiche Literatur und Judikatur vor.) Demnach ist der „Müllbegriff" nicht anhand landesrechtlicher Vorschriften, sondern nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Der Verwaltungsgerichtshof verwendet den Begriff „Müll" als Sammelbezeichnung für feste Abfallstoffe verschiedener Herkunft wie Hausmüll, Straßenkehricht, Gewerbemüll und Industriemüll.) Abfälle sind „bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse geboten ist".) Diese Begriffe bilden nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Es wird vielmehr davon ausgegangen, daß „Müll" bzw. „Abfall" sowie „Müllbeseitigung" im Sinne der oben angeführten Literatur und Judikatur vorliegt.

2. Zum Unternehmerbegriff im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 Z 13 UStG

Während die Begriffe „Müll" und „Abfall" in der Literatur eingehend behand...

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