Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer - Verordnung zu § 3 a Abs. 13 UStG
UMSATZSTEUER
Verordnung zu § 3 a Abs. 13 UStG
Das BMF hat mit Verordnung BGBl. II 218/1998, folgendes festgelegt: „Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird" (AÖFV 149/1998).