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SWK 27, 20. Februar 1998, Seite K 18

Umsatzsteuer - Verordnung zu § 3 a Abs. 13 UStG

UMSATZSTEUER

Verordnung zu § 3 a Abs. 13 UStG

Das BMF hat mit Verordnung BGBl. II 218/1998, folgendes festgelegt: „Der Ort der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal wird vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird" (AÖFV 149/1998).

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