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Zahlungserleichterung
•Sämtliche Voraussetzungen für die angestrebte Zahlungserleichterung sind im Verwaltungsverfahren aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, wobei die Voraussetzungen dafür bei allen Gesamtschuldnern gegeben sein müssen. - (§ 212 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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