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SWK 27, 20. Februar 1998, Seite R 97
Rechtsgebühr: Bestandsvertrag
•Die bloß einseitige Beendigungsmöglichkeit eines Bestandvertrages rechtfertigt die Annahme eines Vertrages auf unbestimmte Dauer. - (§ 33 TP 5 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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