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Verfahren: Aussetzung
•Wird ein Aussetzungsantrag allein damit begründet, daß das über die andere Gesamtschuldnerin eröffnete Konkursverfahren noch nicht beendet sei und die Finanzbehörde deshalb noch nicht berechtigt sei, den Beschwerdeführer als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen, liegt kein Anwendungsfall im Sinne des § 212 a Abs. 1 BAO vor. - (§ 212 a Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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