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SWK 8, 10. März 1997, Seite 7

Einkommensteuer - Restnutzungsdauer

Restnutzungsdauer (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG)

Wird vom Finanzamt ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen mit einer wirtschaftlichen und technischen Gesamtnutzungsdauer eines denkmalgeschützten Gebäudes von nicht mehr als 100 Jahren durch eine Schätzung der Bewertungsstelle („der Bauzustand ist nach Durchführung der umfangreichen BaumaßnahmenS. 008 ordnungsgemäß und einwandfrei") zu entkräften versucht, ohne daß konkret auf das Gutachten eingegangen wird, dann ist dies eine den Grad einer Rechtswidrigkeit erreichende Fehlerhaftigkeit ().

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