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SWK 8, 10. März 1997, Seite 238

Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen

(A.B.) Bei der Interpretation von Doppelbesteuerungsabkommen ist zu beachten, daß Vertragsparteien, insoweit sie den Text des OECD-Musterabkommens in ein Doppelbesteuerungsabkommen übernehmen, der einzelnen Vorschrift des bilateralen Vertrages den Inhalt der korrespondierenden Vorschrift des OECD-Musterabkommens beimessen. Dadurch erlangt der bei Abschluß eines Doppelbesteuerungsabkommens bestehende Kommentar des OECD-Steuerausschusses zum übernommenen Musterabkommen für die Auslegung des Abkommens besondere Bedeutung.

Der Kommentar zu Art. 16 des Musterabkommens 1963 spricht nur von Mitgliedern des Aufsichtsrates einer Gesellschaft, also von jenem Organ, dem Kontrollfunktion zukommt. Zur deutschen Übersetzung des Art. 16 des OECD-Musterabkommens (1963) ist einhellig die Auffassung vertreten worden, daß diese Zuteilungsregel nur Einkünfte erfaßt, die für die überwachende Funktion als Aufsichtsrat gezahlt werden. Es ist darauf abzustellen, ob die Befugnisse auf die Überwachung der Geschäftsführung beschränkt sind; dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnisse auch unmittelbare Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben einschließen.

Der Verwaltungsgerichtshof gelangt daher zur Auffassung, daß ...

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