Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neues zur Umweltrückstellung
Wichtige Entwicklungen durch zwei Entscheidungen des EuGH und des VwGH
Bei auf öffentlich-rechtlichem Verpflichtungsgrund beruhenden Verbindlichkeitsrückstellungen, insbesondere hinsichtlich Rückstellungen für Umweltlasten, war die Rechtsprechung des BFH und auch des VwGH extrem restriktiv. Neben der soeben erfolgten Klärung der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Höchstgerichte für diese Frage durch den EuGH läßt ein kürzlich ergangenes VwGH-Erkenntnis aufhorchen. Dieses steht im Widerspruch zu einer vielbeachteten BFH-Judikatur und weist erfreulicherweise wieder deutlich in Richtung anerkannter Grundsätze des Handelsrechts.
1. Die Frage der Zuständigkeit - VwGH (BFH) oder EuGH?
In der BRD gibt es keine steuerrechtlichen Bestimmungen über Rückstellungen, daher gilt hier für das Steuerrecht uneingeschränkt das Prinzip der (ergänzenden) Maßgeblichkeit der dementsprechenden handelsrechtlichen Normen. Für Verbindlichkeitsrückstellungen trifft dies trotz des § 9 EStG 1988 i. d. F. des StRefG 1993 auch für Österreich zu, da einerseits in dessen Absatz 1 der Gesetzestext des § 198 Abs. 8 HGB (i. d. F. vor dem EU-GesRÄG) - mit Ausnahme der Worte „können nur gebildet werden" statt „sind insbesondere zu bilden" - wörtlich übernommen wurde. Andererseits läßt auch der § 9 Abs. 3 EStG für ind...