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SWK 8, 10. März 1997, Seite 8

Umsatzsteuer - Krankenanstalten

Krankenanstalten (§ 6 Abs. 1 Z 18 UStG)

Die begünstigten Leistungen, die unmittelbar mit der Krankenbehandlung zusammenhängen, werden in einem Erlaß des BMF genau angeführt. Für die Leistungsabgrenzung ist weder der Zeitpunkt der Leistungsvereinbarung noch der Zeitpunkt der Rechnungslegung entscheidend. Entgelte für Pflegetage, die vor dem liegen, sind steuerpflichtig und solche für Pflegetage, die nach dem liegen, sind steuerfrei. Für den Vorsteuerabzug ist entscheidend, ob die Geräte bereits vor dem in Betrieb genommen worden sind. Der Vorsteuerabzug für z. B. ein Röntgengerät, welches vor dem in Betrieb genommen wurde, ist selbst dann gewahrt, wenn die Rechnungslegung erst nach dem erfolgte ( GZ 09 681/14-IV/9/96 in AÖFV Nr. 33/1997).

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