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SWK 8, 10. März 1997, Seite 231

Ermittlung des Aktivpostens bei Leasingkraftfahrzeugen

Ermittlungsverfahren für die Praxis

Mag. Michael Mutz

Im Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde in § 8 Abs. 6 die unwiderlegbare Vermutung einer achtjährigen Nutzungsdauer für Personenkraftwagen aufgestellt. Diese Regelung ist, um Umgehungen zu vermeiden, auch auf entgeltliche Nutzungsüberlassung (Leasingverträge) durch Bildung eines Aktivpostens anzuwenden, wobei die Ermittlung des zu bildenden Aktivpostens in der Praxis nicht immer eindeutig sein wird.

§ 8. Abs. 6 EStG lautet:

„1. Bei Personenwagen und Kombinationskraftwagen, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, ist der Bemessung der Absetzung für Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren zu Grunde zu legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne des vorstehenden Satzes, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), muß die Gesamtnutzungsdauer mindestens acht Jahre betragen. Eine höhere Absetzung ist nur bei Ausscheiden des Fahrzeuges zulässig. ...

2. Wird dem Steuerpflichtigen ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne der Z 1 entgeltlich überlassen, gilt ...

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