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SWK 8, 10. März 1997, Seite 36

Prüfung der "Werkvertragsregelung" durch den VfGH

Mag. Dr. Thomas Keppert

Informationen aus dem Fachsenat für Steuerrecht

VON MAG. DR. THOMAS KEPPERT, WIEN

Aus der veröffentlichten Tagesordnung des VfGH ist zu entnehmen, daß der durch ein Drittel der Mitglieder des Nationalrats gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellte Individualantrag auf Gesetzesprüfung der „Werkvertragsregelung" am Gegenstand einer öffentlichen Verhandlung vor dem VfGH sein wird. Der Inhalt des gegenständlichen Individualantrages ist dem Fachsenat für Steuerrecht bis dato nicht zur Kenntnis gelangt. Anzumerken ist, daß der VfGH im Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an die im Individualantrag geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gebunden ist. Demzufolge könnte die vom VfGH unbeanstandet gebliebene „Werkvertragsregelung" (oder auch nur Teile davon) nach Abschluß des gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahrens jederzeit neuerlich beim VfGH angefochten werden. Dabei müßten allerdings neue Aspekte vorgebracht werden.

Weiters ist festzuhalten, daß im Gesetzesprüfungsverfahren aufgrund eines Individualantrages gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG keine Anlaßfallwirkung vorgesehen ist. Demzufolge würde im Fall der Gesetzesaufhebung unter Fristsetzung die Werkvertragsregelung in der derzeitigen Fassung bis zum Ablauf der allfälligen Frist...

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