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VfGH: Beschwerde einer Gemeinde
• Verfassungsgerichtshofbeschwerde einer Gemeinde - (Art. 144 B-VG)
Für die Beschlußfassung über die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist der Gemeinderat zuständig. Dieser muß vor Ablauf der Beschwerdefrist den Beschluß fassen, eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu erheben. Ein nach Ablauf der Beschwerdefrist gefaßter Beschluß des zuständigen Gemeinderates ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der bereits erfolgten Beschwerdeerhebung durch den Bürgermeister nachträglich zu genehmigen. (Zurückweisung)
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