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SWK 8, 10. März 1997, Seite R 26

Schenkung an Adoptivkinder

Die Schenkungssteuer für Schenkungen von Adoptivkindern an

Adoptiveltern sind nach Steuerklasse V zu besteuern - (§ 7 Abs. 1 ErbStG)

„Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom , Zl. 87/16/ 0038, die Einreihung der Adoptivgeschwister in die Steuerklasse II Z 3 gebilligt, damit auch steuerrechtlich die vom Gesetz (§ 182 Abs. 1 ABGB) geforderte Gleichstellung der Wahlkinder mit den ehelichen Kindern erreicht wird. Dort wurde zur Vorjudikatur (Erkenntnis vom ) ausgeführt, daß mit diesem Erkenntnis nicht gegen den Sinn des § 182 Abs. 1 ABGB verstoßen wurde, weil danach das Wahlkind durch die Adoption die volle Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erhalten soll, womit noch nicht gesagt ist, daß auch die Wahleltern die volle Rechtsstellung ehelicher Eltern erlangen sollen." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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