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SWK 8, 10. März 1997, Seite 246

Verfahrenskosten bei Endgültigerklärung des Bescheides nach Beschwerdeerhebung

(A.B.) Der vorläufige Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1992 wurde nach Erhebung der Beschwerde an den VwGH durch einen Bescheid des Finanzamtes gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt. Durch die Erlassung des endgültigen Bescheides gehört aber die über die Berufung gegen den vorläufigen Bescheid ergangene, beim VwGH angefochtene Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an. Der Bescheid über die Endgültigerklärung wirkt nämlich in bezug auf seine Anfechtbarkeit inhaltlich wie ein Bescheid, der an die Stelle des vorläufigen Bescheides tritt. Der Feststellungsbescheid gemäß § 200 Abs. 2 zweiter Satz BAO ist somit so zu sehen, als enthielte er nicht nur die für sich anfechtbare Entgültigerklärung, sondern auch eine erstmalige, aber dem vorangehenden Sachbescheid entsprechende - unveränderte - Sacherledigung. Da die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1992 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer wurde durch die Endgültigerklärung allerdings nicht formlos klaglos gestellt. Ein Fall des § 56 VwGG liegt daher nicht vor. Gemäß ...

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