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SWK 9, 20. März 1997, Seite S 253

Betriebsveräußerung nach Erwerb aller Anteile an die neue Muttergesellschaft und Teilwertabschreibung

(BMF) - § 12 Abs. 3 KStG sieht einerseits ein Abzugsverbot für ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen bzw. Veräußerungsverluste und andererseits eine Spreizung der Abzugsfähigkeit für dem Grunde nach abzugsfähige Teilwertabschreibungen bzw. Veräußerungsverluste vor.

Erwirbt eine Kapitalgesellschaft alle Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft und veräußert die nunmehrige Tochter in der Folge ihr Vermögen an die Mutter und schüttet den entstandenen Gewinn an die Mutter aus, kann dies einerseits zu einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung wenn die gekaufte Gesellschaft thesaurierte Gewinne besitzt, und andererseits zu einer substanzbedingten Teilwertabschreibung führen. § 12 Abs. 3 Z 1 und Z 2 KStG finden auf diese Abschreibungen Anwendung.

Wird nach Erwerb aller Anteile ein Ergebnisabführungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften abgeschlossen und wird daher ab dem Wirtschaftsjahr der Tochtergesellschaft, zu dessen Beginn die Eingliederungsmerkmale des § 9 KStG vorliegen, eine Vollorganschaft wirksam, bewirkt die Veräußerung des die Vollorganschaft tragenden Betriebes seitens der Organgesellschaft an den Organträger das Ende der wirtschaftlichen Eingliederung, sodaß im Veräußerungsjahr - wenn die Veräußerung nicht ...

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