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Darf ein nicht unecht steuerbefreiter Generalunternehmer Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 14 UStG gesondert in Rechnung stellen?
Die folgenden Ausführungen waren Gegenstand eines Berufungsverfahrens bei der Finanzlandesdirektion:
Mit Kaufvertrag wurde ein bebautes Grundstück erworben. Die Einräumung von Wohnungseigentum wurde zugesagt. Mit einem Generalunternehmer hat der Erwerber einen Generalunternehmervertrag abgeschlossen. Dieser lautete auf Abbruch des alten und Errichtung eines neuen Gebäudes. Mit Schreiben teilte der Generalunternehmer dem Erwerber mit, daß er die angefallene Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 14 UStG in Rechnung stelle, und übersandte gleichzeitig eine Rechnung, in der der Betrag gemäß § 12 Abs. 10 i. V. m. § 12 Abs. 14 UStG in Rechnung gestellt wurde. Diesen Betrag hat der Erwerber in der Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 1996 als abziehbare Vorsteuer geltend gemacht.
Anläßlich einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung (UVA) wurde dieser Betrag nicht als abziehbare Vorsteuer anerkannt, da das Grundstück noch nicht geliefert worden sei.
In der frist- und formgerechten Berufung wird eingewendet, die Vorsteuer sei jedenfalls anzuerkennen, da der Erwerber bereits wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks sei. Eine in einer Teilrechnung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer müßte ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle abziehbar...